Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate.
Die gesamten Resultate des Kantons finden Sie unter www.gr.ch und des Bundes unter www.admin.ch

Kontakt

Alban Joos, alban.joos@untervaz.ch

Urne Öffnungszeiten

Sonntag, 10.00 - 11.00 h

Urnenstandort

Gemeindehaus, Parterre, Ulmgasse 1

Voraussetzungen

Für die eidgenössische Volksabstimmung sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Wortlaut siehe SR 161.1), die dazugehörige Verordnung des Bundesrates vom 24. Mai 1978 (SR 161.11) sowie das Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer vom 19. Dezember 1975 (SR 161.5) und die Verordnung des Bundesrates dazu vom 25. August 1976 (SR 161.51) anwendbar.
Für den kantonalen Urnengang gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politschen Rechte im Kanton Graubünden (BR 150.100) und der Verordnung der Regierung über die Führung der Stimmregister und das Abstimmungsverfahren vom 18. Dezember 1978 (BR 150.200).

Stimmrecht bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen:
Stimmberechtigt in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten sind alle Schweizer und Schweizerinnen, die am Abstimmungstag das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Stimmregister der betreffenden Gemeinde eingetragen sind. Einzigen Ausschllussgrund bildet die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche im Sinne von Art. 369 ZGB.

Jede Person, die einen gültigen Stimmausweis hat, ist zum Abstimmen berechtigt.

Falls Sie den Stimmausweis verloren haben:
Ein Duplikat des Stimmausweises kann bei der Gemeinde im Voraus verlangt werden. Sie müssen die Kopie des Stimmausweises beim Stimmregister persönlich abholen und entweder die Niederlassungsbewilligung oder einen Personalausweis (Identitätskarte oder Pass) mitbringen.

Brieflich abstimmen

Briefliche Stimmabgabe:
Jede und jeder Stimmberechtigte kann seine Stimme brieflich abgeben. Wer brieflich abstimmen will, legt die persönlich ausgefüllten Stimmzettel in das von der Gemeinde zugestellte Stimmkuvert oder notfalls auch in ein privates, neutrales Kuvert (darf nicht beschriftet werden) und verschliesst dieses. Das verschlossene Kuvert ist zusammen mit dem Stimmrechtsausweis in das Zustellkuvert zu legen. Notfalls kann auch ein privates Rücksendekuvert verwendet werden. Der Stimmrechtsausweis oder das Zustellkuvert ist vom Stimmbürger an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterzeichnen. Der oder die Stimmende kann entweder das Zustellkuvert frankieren und rechtzeitig der Post übergeben oder dieses in einen der vom Gemeindevorstand bezeichneten Briefkasten der Gemeindeverwaltung einwerfen. Brieflich abgegebene Stimmen müssen bis spätestens um 10.00 Uhr des Wahl- und Abstimmungstag bei der Gemeindeverwaltung eintreffen.

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn
  • das Zustellkuvert oder der Stimmrechtsausweis nicht unterzeichnet ist;
  • das Zustellkuvert nicht in den von der Gemeinde bezeichneten Briefkasten geworfen worden ist;
  • das Zustellkuvert verspätet eintrifft;
  • das Zustellkuvert nicht verschlossen ist;
  • der Stimmrechtsausweis fehlt;
  • das Zustellkuvert für die gleiche Wahl oder Abstimmung mehr als einen Wahl- oder Stimmzettel enthält;
  • sie bei der Stellvertretung Invalider nicht durch die bevollmächtigte Vertrauensperson vorgenommen wurde.

Vorbehalten bleiben die Ungültigkeitsgründe gemäss Art. 35 und 36 GPR.

Stimmabgabe durch Invalide:
Wer wegen Invalidität oder aus einem anderen Grunde dauernd unfähig ist, die für die briefliche Stimmabgabe nötigen Handlungen selber vorzunehmen, kann seinen Stimmzettel von einer durch ihn bevollmächtigten und genau bezeichneten Person ausfüllen lassen. Die Stimmabgabe kann an der Urne oder brieflich erfolgen. An der Urne kann die Stimme von der Vertrauensperson unter Vorweisung der Vollmacht in einem Umschlag abgegeben werden. Bei brieflicher Stimmabgabe hat der Stellvertreter auf dem Zustellkuvert, nebst dem Absender des Stimmenden, auch seinen Absender sowie seine Unterschrift anzubringen. Der Gemeindevorstand bestimmt das Gemeindeorgan, das für die Ausstellung und die periodische Überprüfung der Vollmacht zuständig ist.

Stellvertretung:
Stellvertretung ist nicht gestattet. Für die Vertretung von Invaliden gelten die besonderen Stimmerleichterungen gemäss Ziffer 3.

Wehrpflichtige:
Im Dienst stehende Wehrpflichtige und Dienstleistende im Zivilschutz können auf dem ordentlichen Wege oder brieflich abstimmen.