Grundsatz
Die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege erhalten auf Gesuch hin natürliche Personen, die öffentliche Unterstützungshilfe beziehen oder nicht in der Lage sind, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familien für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen. Abgewiesen wird ein Gesuch, wenn der Prozess mutwillig oder aussichtslos ist. Die Bewilligung wird in der Regel auf eine Instanz beschränkt.

Anspruchsberechtigung
Art. 42 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (BR 320.000) regeln Voraussetzungen und Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege. Grundsätzlich untersteht die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 45 Abs. 3 ZPO der Rückerstattungspflicht. Wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, müssen Sie die Kosten für anwaltliche Vertretung und Gericht zurückbezahlen.

Wie gehen Sie vor?
Mit der Gerichtsreorganisation im Kanton Graubünden änderte am 1.1.2001 auch die Zuständigkeit zur Bearbeitung der Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege. Neu ist das Gesuch mit den erforderlichen Angaben dazu beim Präsidium des betreffenden Gerichtes einzureichen.